Oberlandesgericht Düsseldorf, 2005-06-22, VII-Verg 22-05

VII-Verg 22-05Obergericht22.06.2005

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 22-05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-06-22

Aktenzeichen: VII-Verg 22-05

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2005:0622.VII.VERG22.05.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Vergabesenat

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Düsseldorf vom

  1. März 2005 (Az.: VK - 57/2004 - L) aufgehoben.

II. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, das Vergabeverfahren "Pro-grammierung von Anwendersoftware, Los 1 und 2" bis zum Stand vor der Vergabebekanntmachung aufzuheben.

Für den Fall, dass die Antragsgegnerin am Beschaffungsvorhaben und an der Vergabe im Nichtoffenen Verfahren festhält oder das Offene Verfahren wählt, wird sie verpflichtet, auch die Eignungskri-terien einschließlich deren Gewichtung in der Vergabebekanntma-chung anzugeben.

III. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens der Vergabe-kammer und des Beschwerdeverfahrens sowie des Verfahrens nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB einschließlich der in diesen Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Antragstellerin zu tragen.

IV. Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten war für die Antragstellerin in beiden Instanzen notwendig.

V. Beschwerdewert: bis 440.000,- EUR.

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