I-10 U 30/04•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2005-06-30, I-10 U 30/04
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2005-06-30, I-10 U 30/04
I-10 U 30/04Obergericht30.06.2005
Regest
BGB § 398 InsO § 166 ZPO § 265 Abs. 2 1. § 265 Abs. 2 ZPO findet auf eine nach Anhängigkeit aber vor Rechtshän-gigkeit der Klage vorgenommene Abtretung keine Anwendung. 2. Zu den Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer „stillen“ Sicherungs-zession.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-10 U 30/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-06-30
Aktenzeichen: I-10 U 30/04
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2005:0630.I10U30.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Leitsätze
BGB § 398
InsO § 166
ZPO § 265 Abs. 2
-
§ 265 Abs. 2 ZPO findet auf eine nach Anhängigkeit aber vor Rechtshän-gigkeit der Klage vorgenommene Abtretung keine Anwendung.
-
Zu den Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer „stillen“ Sicherungs-zession.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14. Januar 2004 verkünde-te Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts
Düsseldorf abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.