I-8 U 69/02•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2005-07-07, I-8 U 69/02
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2005-07-07, I-8 U 69/02
I-8 U 69/02Obergericht07.07.2005
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-8 U 69/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-07-07
Aktenzeichen: I-8 U 69/02
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2005:0707.I8U69.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 11.04.2002 verkündete Grund- und Teilurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert und die Klage vollen Umfangs abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleis-tung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils voll-streckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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