Oberlandesgericht Düsseldorf, 2005-08-18, I-2 U 29/04

I-2 U 29/04Obergericht18.08.2005

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 U 29/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-08-18

Aktenzeichen: I-2 U 29/04

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2005:0818.I2U29.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 18. Dezember 2003 verkündete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewie-sen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung jedes der Beklagten durch Sicherheitsleistung von 31.500,00 € abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Insgesamt braucht die Klägerin zur Abwendung der Vollstreckung und brauchen die Beklagten zusammen zur Ermöglichung der Vollstreckung keine höhere Sicherheit als 37.000,00 € zu leisten.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 600.000,00 €.

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