VII-Verg 102/04•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2005-09-02, VII-Verg 102/04
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2005-09-02, VII-Verg 102/04
VII-Verg 102/04Obergericht02.09.2005
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 102/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-09-02
Aktenzeichen: VII-Verg 102/04
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2005:0902.VII.VERG102.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vergabesenat
Tenor
Auf Antrag der Antragsgegner wird der Senatsbeschluss vom 20. Juli 2004 wegen des in den Schriftsätzen der Antragsgegner vom 3.8.2005 und 8.8.2005 dargelegten Rechenfehlers berichtigt und die Beschlussformel insgesamt wie folgt neu gefasst (Berichtigungen in Fettdruck):
I. Die den Antragsgegnern von der Antragstellerin zu erstattenden Auslagen werden anderweit auf 18.015,52 EUR festgesetzt.
Im übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
II. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragstellerin 20 % und die Antragsgegner jeweils 40 % zu tragen.
Von den in dieser Instanz zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen
a) der Antragsgegner tragen diese selbst jeweils 40 % und die Antragstellerin 20 %,
b) der Antragstellerin tragen diese selbst 20 % und die Antragsgegner jeweils 40 %.
III. Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 67.258,31 EUR.
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