Oberlandesgericht Düsseldorf, 2005-09-20, II-1 UF 59/05

II-1 UF 59/05Obergericht20.09.2005

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — II-1 UF 59/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-09-20

Aktenzeichen: II-1 UF 59/05

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2005:0920.II1UF59.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Senat für Familiensachen

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 07.01.2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort -15 F 53/02- unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Zeit vom 06.07.2000 bis zum 31.12.2001 einen Unterhaltsrückstand von 5.394,44 € zuzüglich

Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 03.02.2002 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

II.

Die in erster Instanz entstandenen Kosten des Rechtsstreits tragen zu

46 % die Klägerin und zu 54 % die Beklagte. Die Kosten der Berufungsinstanz tragen zu 14 % die Klägerin und zu 86 % die Beklagte.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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