Oberlandesgericht Düsseldorf, 2005-09-22, VII-Verg 49/05

VII-Verg 49/05Obergericht22.09.2005

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 49/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-09-22

Aktenzeichen: VII-Verg 49/05

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2005:0922.VII.VERG49.05.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Vergabesenat

Tenor

Die Verfahren VII-Verg 49/05 und VII-Verg 50/05 werden zu gemeinsamer Entscheidung über den Antrag nach § 115 Abs. 2 Satz 2 GWB und den Antrag nach § 118 Abs.1 Satz 3 GWB verbunden. Das Aktenzeichen VII-Verg 49/05 führt.

Auf Antrag der Antragstellerin (VII-Verg 49/05) wird die Zuschlagsgestattung im Beschluss der 2. Vergabekammer des Bun-des vom 7. Juli 2005 (VK 2 - 63/05) aufgehoben.

Der Beschluss des Senats vom 28. Juli 2005, VII Verg 49/05, ist gegenstandslos.

Der Antrag der Antragstellerin (VII-Verg 50/05), die aufschiebende Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 7. Juli 2005 zu verlängern, wird zurückgewiesen.

Der Beschluss des Senats vom 17. August 2005 (VII Verg 50/05) ist gegenstandslos.

Die Antragstellerin wird aufgefordert, sich bis zum 5. Oktober 2005 zu erklären, ob und gegebenenfalls mit welchen Anträgen das Rechtsmittel aufrechterhalten bleibt.

Die Antragsgegnerin wird aufgefordert, eine etwaige Vergabe des Auftrags durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen.

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