Oberlandesgericht Düsseldorf, 2005-09-28, I-18 U 165/02

I-18 U 165/02Obergericht28.09.2005

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-18 U 165/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-09-28

Aktenzeichen: I-18 U 165/02

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2005:0928.I18U165.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Senat für Zivilsachen

Tenor

hat der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhand-lung vom 31. August 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht M. und die Richter am Oberlandesgericht H. und B.

für R e c h t erkannt:

Auf die Berufungen der Klägerinnen wird das am 11. Juli

2002 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen

des Landgerichts M.s (7 O 40/01) teilweise

abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1. 145.064, 62 €

nebst 5 % Zinsen seit dem 29. Juni 2000 sowie an jede der

Klägerinnen zu 2 bis 4 jeweils 20.723,52 € nebst 5 % Zinsen

seit dem 29. Juni 2000 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Klägerinnen wird zurückge-

wiesen.

Die Gerichtskosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 1.

zu 3.6 %, die Klägerinnen zu 2. bis 4 zu jeweils 0,5 % und

die Beklagte zu 94,9 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen zu 1. bis 4

trägt die Beklagte zu 94,9 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten und der Streit-

helferin tragen die Klägerin zu 1. zu 3,6 % und die Klägerin-

nen zu 2. bis 4 zu jeweils 0,5 %.

Im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten

selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung

in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Be-

trages abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Voll-

streckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils von

ihnen zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheits-

leistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreck-

baren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der

Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils von

ihr zu vollstreckenden Betrages leistet.

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