I-10 U 19/05•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2005-09-29, I-10 U 19/05
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2005-09-29, I-10 U 19/05
I-10 U 19/05Obergericht29.09.2005
Regest
BGB §§ 254 Abs. 2, 535 1. Die Leasinggeberin trifft nach Beendigung des Leasingvertrages die Pflicht, sich mit zu-mutbarer Sorgfalt um die bestmögliche Verwertung des Leasingsache in angemessener Zeit zu bemühen. 2. Ein Anspruch auf Ersatz von Reparatur setzt die Darlegung voraus, dass die Reparatur erforderlich war, um das Kraftfahrzeug überhaupt veräußern zu können oder dass die In-standsetzung – bei einer möglichen Verwertung auch in unrepariertem Zustand – zu einem vergleichbar höheren Verwertungserlös geführt hat. 3. Der Leasingsnehmer (hier: der Bürge), der sich auf einen höheren fiktiven Verwertungser-lös beruft, ist für die Voraussetzungen des § 254 Abs. 2 BGB darlegungs- und beweisbe-lastet. Die Leasingsgeberin trifft jedoch nach allgemeinen Grundsätzen insofern eine er-höhte Darlegungslast, als sie als Geschädigte hinsichtlich der ihrer Sphäre zuzuordnenden Umstände darlegen muss, was sie zur Schadensminderung unternommen hat.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-10 U 19/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-09-29
Aktenzeichen: I-10 U 19/05
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2005:0929.I10U19.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Leitsätze
BGB §§ 254 Abs. 2, 535
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Die Leasinggeberin trifft nach Beendigung des Leasingvertrages die Pflicht, sich mit zu-mutbarer Sorgfalt um die bestmögliche Verwertung des Leasingsache in angemessener Zeit zu bemühen.
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Ein Anspruch auf Ersatz von Reparatur setzt die Darlegung voraus, dass die Reparatur erforderlich war, um das Kraftfahrzeug überhaupt veräußern zu können oder dass die In-standsetzung – bei einer möglichen Verwertung auch in unrepariertem Zustand – zu einem vergleichbar höheren Verwertungserlös geführt hat.
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Der Leasingsnehmer (hier: der Bürge), der sich auf einen höheren fiktiven Verwertungser-lös beruft, ist für die Voraussetzungen des § 254 Abs. 2 BGB darlegungs- und beweisbe-lastet. Die Leasingsgeberin trifft jedoch nach allgemeinen Grundsätzen insofern eine er-höhte Darlegungslast, als sie als Geschädigte hinsichtlich der ihrer Sphäre zuzuordnenden Umstände darlegen muss, was sie zur Schadensminderung unternommen hat.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 14. Dezember 2004 verkündete Ur-teil des Einzelrichters der 16. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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