Oberlandesgericht Düsseldorf, 2005-11-04, VII-Verg 3/05

VII-Verg 3/05Obergericht04.11.2005

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 3/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-11-04

Aktenzeichen: VII-Verg 3/05

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2005:1104.VII.VERG3.05.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Vergabesenat

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 18. Januar 2005, VK 1-117/04, aufgehoben.

Die der Antragstellerin von der Antragsgegnerin zu erstattenden Auslagen werden anderweit auf 3.700,40 EUR festgesetzt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 919,30 EUR festgesetzt.

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