Oberlandesgericht Düsseldorf, 2005-11-04, VII-Verg 9/05

VII-Verg 9/05Obergericht04.11.2005

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 9/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-11-04

Aktenzeichen: VII-Verg 9/05

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2005:1104.VII.VERG9.05.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Vergabesenat

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 9. Februar 2005, VK 1-120/04, aufgehoben.

Die den Antragstellern von der Antragsgegnerin zu erstattenden Auslagen werden anderweit auf 4.046,54 EUR festgesetzt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 874,64 EUR festgesetzt.

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