I-2 U 75/03•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2005-11-10, I-2 U 75/03
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2005-11-10, I-2 U 75/03
I-2 U 75/03Obergericht10.11.2005
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 U 75/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-11-10
Aktenzeichen: I-2 U 75/03
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2005:1110.I2U75.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
I.
Die Berufung der Klägerin gegen das am 10. Juli 2003 verkündete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
II.
Der Antrag der Klägerin auf Zurückweisung der Nebenintervention der Streithelferin zu 1. wird zurückgewiesen.
III.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithilfe durch die Streithelferinnen zu 1. und 2. zu tragen.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung je-des der Beklagten zu 2. bis 4. durch Sicherheitsleistung von 41.100 € und die jeder der Streithelferinnen durch Sicherheitsleistung von 13.500 € ab-wenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei/Streithelferin ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Insgesamt braucht die Klägerin zur Abwendung der Vollstreckung der Beklagten zu 2. bis 4. und brauche diese zusammen zur Ermöglichung der Vollstreckung keine höhere Sicherheit als 49.700 € zu leisten; die Klägerin braucht insgesamt zur Abwendung der Vollstreckung der Streithelferinnen und diese zusammen brauchen zur Ermöglichung der Vollstreckung keine höhere Sicherheit als 15.000 € zu leisten.
V.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 500.000 €.
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