Oberlandesgericht Düsseldorf, 2005-11-15, I-10 W 125/05

I-10 W 125/05Obergericht15.11.2005

Regest

Im Kostenfestsetzungsverfahren ist auch die während des Beschwerdever-fahrens erfolgte und im Beschwerdeverfahren vorgetragene Anzeige der Masseunzulänglichkeit bei dem Insolvenzgericht zu berücksichtigen. Die Anzeige der Masseunzulässigkeit nach § 208 Abs. 1 InsO hindert nicht nur den Erlass, sondern auch die Aufrechterhaltung eines bereits erlassenen Kostenfestsetzungsbeschlusses.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-10 W 125/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-11-15

Aktenzeichen: I-10 W 125/05

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2005:1115.I10W125.05.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Leitsätze

Im Kostenfestsetzungsverfahren ist auch die während des Beschwerdever-fahrens erfolgte und im Beschwerdeverfahren vorgetragene Anzeige der Masseunzulänglichkeit bei dem Insolvenzgericht zu berücksichtigen. Die Anzeige der Masseunzulässigkeit nach § 208 Abs. 1 InsO hindert nicht nur den Erlass, sondern auch die Aufrechterhaltung eines bereits erlassenen Kostenfestsetzungsbeschlusses.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbe-schluss des Landgerichts Düsseldorf – Rechtspflegerin – vom 03.03.2005 aufgehoben. Der Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten vom 22.12.2004 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

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