VII-Verg 56/05•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2005-11-16, VII-Verg 56/05
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2005-11-16, VII-Verg 56/05
VII-Verg 56/05Obergericht16.11.2005
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 56/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-11-16
Aktenzeichen: VII-Verg 56/05
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2005:1116.VII.VERG56.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vergabesenat
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 3. Vergabekammer des Bundes vom 26. Juli 2005 (VK 3 – 73/05) wird zu-rückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens ein-schließlich des Verfahrens nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB und die in diesen Verfahren der Antragsgegnerin und den Beigeladenen zu 1 und 2 entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten war für die Antragsgegnerin und die Beigeladene zu 2 in der Beschwerdein-stanz notwendig.
Beschwerdewert: bis 80.000 €.
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