I-10 W 104/05•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2005-11-17, I-10 W 104/05
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2005-11-17, I-10 W 104/05
I-10 W 104/05Obergericht17.11.2005
Regest
RVG VV-Nr. 3105 Ergeht auf den Einspruch gegen ein (erstes) Versäumnisurteil ein (zweites) Ver-säumnisurteil, so löst die Vertretung im zweiten Termin keine 1,2 Terminsgebühr nach RVG VV-Nr. 3104 aus. Vielmehr entsteht für jeden Termin eine 0,5 Terminsge-bühr nach RVG VV-Nr. 3105, die jedoch gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG nur einmal gefordert werden kann.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-10 W 104/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-11-17
Aktenzeichen: I-10 W 104/05
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2005:1117.I10W104.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Leitsätze
RVG VV-Nr. 3105
Ergeht auf den Einspruch gegen ein (erstes) Versäumnisurteil ein (zweites) Ver-säumnisurteil, so löst die Vertretung im zweiten Termin keine 1,2 Terminsgebühr nach RVG VV-Nr. 3104 aus. Vielmehr entsteht für jeden Termin eine 0,5 Terminsge-bühr nach RVG VV-Nr. 3105, die jedoch gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG nur einmal gefordert werden kann.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den ihren Kostenfestsetzungs-antrag vom 29.06.2005 zurückweisenden Beschluss des Landgerichts Düs-seldorf – Rechtspflegerin – vom 03.08.2005 (Bl. 73 f GA) wird zurückgewie-sen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
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