Oberlandesgericht Düsseldorf, 2005-11-17, I-2 U 2/04

I-2 U 2/04Obergericht17.11.2005

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 U 2/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-11-17

Aktenzeichen: I-2 U 2/04

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2005:1117.I2U2.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 20. November 2003 verkündete Ur-teil der 4. b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird, soweit nicht die Klä-gerin ihre Klage mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen hat, mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es im Urteilsausspruch zu I. 1 jeweils statt "Stützelement" heißt: "Schnapp- und Halteelement".

Die Klägerin wird der von ihr eingelegten Anschlussberufung für verlustig er-klärt.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben die Beklagten 90 % und die Klägerin 10 % zu tragen.

Von den im Berufungsverfahren bis vor der Antragstellung im Termin vom 29. September 2005 entstandenen Kosten haben die Beklagten 72 % und die Klägerin 28 % zu tragen.

Die danach entstandenen Kosten werden den Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung von 1.800.000,-- EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt:

a) bis zum 20. März 2005: 2.000.000,-- EUR;

b) ab 21. März 2005: 2.500.000,-- EUR; davon entfallen auf die Beru- fung der Beklagten 2.000.000,-- EUR und auf die Anschlussberufung der Klägerin 500.000,-- EUR;

c) ab 28. September 2005: 2.000.000,-- EUR:;

d) seit der teilweisen Klagerücknahme und der darauf bezogenen Zustimmungserklärung der Beklagten im Termin vom 29. Sep- tember 2005:

1.800.000,-- EUR.

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