II-10 WF 31/05•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2005-11-17, II-10 WF 31/05
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2005-11-17, II-10 WF 31/05
II-10 WF 31/05Obergericht17.11.2005
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — II-10 WF 31/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-11-17
Aktenzeichen: II-10 WF 31/05
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2005:1117.II10WF31.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Tenor
Auf die Beschwerde der Landeskasse wird der Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach – Familiengericht – vom 01.08.2005 unter Ziffer 2 teil-weise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Auf die Erinnerung der Landeskasse vom 05.07.2005 wird – unter Berück-sichtigung der Streitwertänderung unter Ziffer 1 des angefochtenen Be-schluss – der Kostenansatz vom 21.03.2005 (Bl. I GA) unter Aufhebung des zwischenzeitlich korrigierten Kostenansatzes vom 07.09.2005 (Bl. II GA) dahingehend abgeändert, dass eine Verfahrensgebühr nach GKG KV-Nr. 1310 nach einem Streitwert von EUR 5.770,- in Höhe von EUR 272,- in An-satz zu bringen ist.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
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