VII-Verg 25/05•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2005-11-28, VII-Verg 25/05
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2005-11-28, VII-Verg 25/05
VII-Verg 25/05Obergericht28.11.2005
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 25/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-11-28
Aktenzeichen: VII-Verg 25/05
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2005:1128.VII.VERG25.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vergabesenat
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beigeladenen zu 1 wird der Kostenfestset-zungsbeschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg vom 14. April 2005, VK 2-27/2004, aufgehoben.
Die von der Antragstellerin der Beigeladenen zu erstattenden außergerichtli-chen Aufwendungen werden anderweit auf 6.229,60 € festgesetzt.
Im übrigen wird der Kostenfestsetzungsantrag vom 25. Februar 2005 und die sofortige Beschwerde der Beigeladenen zu 1 zurückgewiesen.
Von der Kosten des Beschwerdeverfahren haben die Antragstellerin 60 % und die Beigeladene zu 1 40 % zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.498,00 € fest-gesetzt.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.