Oberlandesgericht Düsseldorf, 2005-11-28, VII-Verg 25/05

VII-Verg 25/05Obergericht28.11.2005

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 25/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-11-28

Aktenzeichen: VII-Verg 25/05

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2005:1128.VII.VERG25.05.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Vergabesenat

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beigeladenen zu 1 wird der Kostenfestset-zungsbeschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg vom 14. April 2005, VK 2-27/2004, aufgehoben.

Die von der Antragstellerin der Beigeladenen zu erstattenden außergerichtli-chen Aufwendungen werden anderweit auf 6.229,60 € festgesetzt.

Im übrigen wird der Kostenfestsetzungsantrag vom 25. Februar 2005 und die sofortige Beschwerde der Beigeladenen zu 1 zurückgewiesen.

Von der Kosten des Beschwerdeverfahren haben die Antragstellerin 60 % und die Beigeladene zu 1 40 % zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.498,00 € fest-gesetzt.

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