Oberlandesgericht Düsseldorf, 2005-11-29, I-23 U 211/04

I-23 U 211/04Obergericht29.11.2005

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-23 U 211/04 — Teilurteil

Entscheidungsdatum: 2005-11-29

Aktenzeichen: I-23 U 211/04

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2005:1129.I23U211.04.00

Dokumenttyp: Teilurteil

Spruchkörper: 23. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung ih-res weitergehenden Rechtsmittels und der Berufung des Wi-derklägers das am 8.10.2004 verkündete Urteil der 1. Zivil-kammer des Landgerichts Mönchengladbach teilweise ge-ändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.026,33 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 20.1.2000 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits der ersten Instanz und die au-ßergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 3%, die Beklagte zu 28 % und der Widerkläger zu 69 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen der Klä-ger zu 10 % und die Beklagte zu 90 %.

Die außergerichtlichen Kosten des Widerklägers trägt dieser selbst.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers aus der Berufungsinstanz tragen die Beklagte zu

30 % und der Widerkläger zu 70 %. Die Beklagte und der Widerkläger tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung der jeweiligen Gegenseite durch Sicherheits-leistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die an-dere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von

120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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