24 U 159/05•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2005-11-30, 24 U 159/05
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2005-11-30, 24 U 159/05
24 U 159/05Obergericht30.11.2005
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — 24 U 159/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-11-30
Aktenzeichen: 24 U 159/05
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2005:1130.24U159.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 24. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil 17. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal - Einzelrichterin - vom 14. September 2005 (Aktenzeichen: 17 O 438/04 ) wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen., weil er es versäumt hat, rechtzeitig das Rechtsmittel zu begründen (§§ 520, 522, 97 ZPO). Der am letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist (Montag, den 21. November 2005) beim Landgericht Wuppertal per Telefax um 17.15 Uhr eingereichte Fristverlängerungsantrag zur Begründung des Rechtsmittels vermochte den Fristablauf nicht zu hindern, weil er beim zuständigen Oberlandesgericht erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eingegangen ist.
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