Oberlandesgericht Düsseldorf, 2005-11-30, VII-Verg 65/05

VII-Verg 65/05Obergericht30.11.2005

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 65/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-11-30

Aktenzeichen: VII-Verg 65/05

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2005:1130.VII.VERG65.05.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Vergabesenat

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 30. August 2005, VK 1-89/05, wird zu-rückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens - ein-schließlich der Kosten des Verfahrens nach § 118 Abs.1 Satz 3 GWB - sowie die notwendigen außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin zu tragen.

Der Gegenstandswert beträgt bis zu 50.000 €.

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