I-2 U 149/00•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2005-12-08, I-2 U 149/00
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2005-12-08, I-2 U 149/00
I-2 U 149/00Obergericht08.12.2005
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 U 149/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-12-08
Aktenzeichen: I-2 U 149/00
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2005:1208.I2U149.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 17. Oktober 2000 verkündete Ur-teil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten wird das genannte Urteil teilweise abgeändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen, soweit die Parteien den Rechtsstreit nicht übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung jedes der Beklagten durch Sicherheitsleistung von 25.000,00 € abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Insgesamt braucht die Klägerin zur Abwendung der Vollstreckung und brauchen die Beklagten zusammen zur Ermöglichung der Vollstreckung keine höhere Sicherheit als 28.000,00 € zu leisten.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 255.645,94 € (= 500.000,00 DM); davon entfallen auf die Berufung der Klägerin 191.734,45 € und auf die der Beklagten 63.911,49 €.
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