Oberlandesgericht Düsseldorf, 2005-12-13, I-20 U 81/05

I-20 U 81/05Obergericht13.12.2005

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-20 U 81/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-12-13

Aktenzeichen: I-20 U 81/05

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2005:1213.I20U81.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Kammer für Handels-sachen des Landgerichts Duisburg vom 24. Februar 2005 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass im Tenor hinter den Worten „an den Aus-spielungen des deutschen Lotto- und Totoblocks“ das Wort „kostenlos“ eingefügt wird.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 Euro abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstre-ckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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