Oberlandesgericht Düsseldorf, 2005-12-15, I-10 U 80/05

I-10 U 80/05Obergericht15.12.2005

Regest

BGB §§ 252, 535, 546 a 1. Eine Vorenthaltung scheidet aus, wenn der Vermieter die Rücknahme der Mietsache ablehnt, weil er der Auffassung ist, der Mieter müsse noch Reno-vierungsarbeiten in den Mieträumen ausführen. 2. Der Umstand, dass die Mieträume in verwahrlostem Zustand zurückgegeben werden, begründet keinen Anspruch auf weitere Nutzungsentschädigung, son-dern - allenfalls - Schadensersatzansprüche. 3. Behauptet der Vermieter, ihm sei durch die verspätete Rückgabe des Mietob-jekts ein konkreter Mietausfallschaden entstanden, muss er dartun, wann, an wen und zu welchem Mietzins er das gesamte Mietobjekt oder zumindest ein-zelne Teile davon bei rechtzeitiger Herausgabe hätte vermieten können. 4. Entspricht die Abrechnung der Kaltwasser- und Abwasserkosten einer Gast-stätte nach Personen nicht den Vorgaben des Pachtvertrags (hier: Abrech-nung nach Wasserzählern), stellt diese Abweichung lediglich einen inhaltli-chen Fehler dar, der die formelle Ordnungsgemäßheit der Abrechnung nicht beeinträchtigt und auf den sich der Pächter nicht berufen kann, weil er hier-durch nicht benachteiligt wird.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-10 U 80/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-12-15

Aktenzeichen: I-10 U 80/05

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2005:1215.I10U80.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Leitsätze

BGB §§ 252, 535, 546 a

  1. Eine Vorenthaltung scheidet aus, wenn der Vermieter die Rücknahme der Mietsache ablehnt, weil er der Auffassung ist, der Mieter müsse noch Reno-vierungsarbeiten in den Mieträumen ausführen.

  2. Der Umstand, dass die Mieträume in verwahrlostem Zustand zurückgegeben werden, begründet keinen Anspruch auf weitere Nutzungsentschädigung, son-dern - allenfalls - Schadensersatzansprüche.

  3. Behauptet der Vermieter, ihm sei durch die verspätete Rückgabe des Mietob-jekts ein konkreter Mietausfallschaden entstanden, muss er dartun, wann, an wen und zu welchem Mietzins er das gesamte Mietobjekt oder zumindest ein-zelne Teile davon bei rechtzeitiger Herausgabe hätte vermieten können.

  4. Entspricht die Abrechnung der Kaltwasser- und Abwasserkosten einer Gast-stätte nach Personen nicht den Vorgaben des Pachtvertrags (hier: Abrech-nung nach Wasserzählern), stellt diese Abweichung lediglich einen inhaltli-chen Fehler dar, der die formelle Ordnungsgemäßheit der Abrechnung nicht beeinträchtigt und auf den sich der Pächter nicht berufen kann, weil er hier-durch nicht benachteiligt wird.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 11. Mai 2005 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise ab-geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger und den Zeugen Thomas P. als Gesamtgläubiger 8.390,40 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins-satz seit dem 12.1.2004 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 15 %, der Beklagte zu 85 %.

Die Kosten der Berufung tragen der Kläger zu 11 %, der Beklagte

zu 89 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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