I-6 U 16/05•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2005-12-15, I-6 U 16/05
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2005-12-15, I-6 U 16/05
I-6 U 16/05Obergericht15.12.2005
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-6 U 16/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-12-15
Aktenzeichen: I-6 U 16/05
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2005:1215.I6U16.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
Auf die Rechtsmittel der Klägerin, der Streithelferin zu 1. und der Beklagten wird das am 21. Dezember 2004 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landge-richts Düsseldorf teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.959.655,67 EUR nebst Zinsen in Hö-he von 4,8137 % seit dem 1. Januar 1999 zu zahlen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehenden Rechtsmittel werden jeweils zurückgewiesen. Die Ausfüh-rungen im angefochtenen Urteil zur Zulässigkeit der Streitverkündung gelten als nicht geschrieben.
Die Kosten des Rechtsstreits - beider Rechtszüge - fallen der Klägerin zu 12 % und der Beklagten zu 88 % zur Last. Die Kosten der Streithelferinnen haben je-weils die Beklagte zu 88 % und im Übrigen die Streithelferinnen selbst zu tra-gen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Jede Partei darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckende vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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