I-23 U 104/04•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2005-12-16, I-23 U 104/04
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2005-12-16, I-23 U 104/04
I-23 U 104/04Obergericht16.12.2005
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-23 U 104/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-12-16
Aktenzeichen: I-23 U 104/04
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2005:1216.I23U104.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 23. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 29. April 2004 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düssel-dorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, die folgenden Beträge an die Stadt-sparkasse K-B in K zu zahlen:
Der Beklagte zu 1. (H) 47.981,75 €,
die Beklagte zu 2. (V) 8.917,90 €,
der Beklagte zu 3. (S) 35.669,53 €,
der Beklagte zu 4. (S) 37.343,72 €,
die Beklagte zu 5. (B) 10.919,84 €,
die Beklagten zu 6. (K-W) und 7. (S) als Gesamtschuldner 39.424,99 €,
jeweils nebst Zinsen in folgender Höhe:
13 % vom 2.7.1993 bis zum 27.10.1993,
12,5 % vom 28.10.1993 bis zum 28.2.1994,
12 % vom 1.3.1994 bis zum 23.5.1994,
11,5 % vom 24.5.1994 bis zum 3.9.1995,
11 % vom 4.9.1995 bis zum 29.9.1995,
10,75 %vom 30.9.1995 bis zum 22.4.1996,
10,25 % vom 23.4.1996 bis zum 14.4.1999,
9,75 % vom 15.4.1999 bis zum 12.12.1999,
10,25 % vom 13.12.1999 bis zum 30.3.2000,
10,5 % vom 1.4.2000 bis zum 30.6.2000,
11 % vom 1.7.2000 bis zum 15.10.2000,
11,5 % vom 16.10.2000 bis zum 31.12.2001,
4 % ab dem 1.1.2005.
Für die Zeit vom 1.1.2002 bis zum 31.12.2004 werden die Beklagten zur Zahlung folgender Zinsbeträge verurteilt:
Der Beklagte zu 1. (H) 8.338,43 €,
die Beklagte zu 2. (V) 1.549,78 €,
der Beklagte zu 3. (S) 6.198,77 €,
der Beklagte zu 4. (S) 6.489,72 €,
die Beklagte zu 5. (B) 1.897,69 €,
die Beklagten zu 6. (K-W) und 7. (S) als Gesamtschuldner 6.851,41 €,
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tra-gen
die Klägerin zu 4 %,
der Beklagte zu 1. zu 25 %,
die Beklagte zu 2. zu 5 %,
der Beklagte zu 3. zu 19 %,
der Beklagte zu 4. zu 20 %,
die Beklagte zu 5. zu 6 %,
die Beklagten zu 6. und 7. als Gesamtschuldner zu 21 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen diese selbst zu je-weils 96 % und die Klägerin zu jeweils 4 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstre-ckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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