Oberlandesgericht Düsseldorf, 2005-12-16, I-23 U 104/04

I-23 U 104/04Obergericht16.12.2005

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-23 U 104/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-12-16

Aktenzeichen: I-23 U 104/04

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2005:1216.I23U104.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 23. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 29. April 2004 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düssel-dorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, die folgenden Beträge an die Stadt-sparkasse K-B in K zu zahlen:

Der Beklagte zu 1. (H) 47.981,75 €,

die Beklagte zu 2. (V) 8.917,90 €,

der Beklagte zu 3. (S) 35.669,53 €,

der Beklagte zu 4. (S) 37.343,72 €,

die Beklagte zu 5. (B) 10.919,84 €,

die Beklagten zu 6. (K-W) und 7. (S) als Gesamtschuldner 39.424,99 €,

jeweils nebst Zinsen in folgender Höhe:

13 % vom 2.7.1993 bis zum 27.10.1993,

12,5 % vom 28.10.1993 bis zum 28.2.1994,

12 % vom 1.3.1994 bis zum 23.5.1994,

11,5 % vom 24.5.1994 bis zum 3.9.1995,

11 % vom 4.9.1995 bis zum 29.9.1995,

10,75 %vom 30.9.1995 bis zum 22.4.1996,

10,25 % vom 23.4.1996 bis zum 14.4.1999,

9,75 % vom 15.4.1999 bis zum 12.12.1999,

10,25 % vom 13.12.1999 bis zum 30.3.2000,

10,5 % vom 1.4.2000 bis zum 30.6.2000,

11 % vom 1.7.2000 bis zum 15.10.2000,

11,5 % vom 16.10.2000 bis zum 31.12.2001,

4 % ab dem 1.1.2005.

Für die Zeit vom 1.1.2002 bis zum 31.12.2004 werden die Beklagten zur Zahlung folgender Zinsbeträge verurteilt:

Der Beklagte zu 1. (H) 8.338,43 €,

die Beklagte zu 2. (V) 1.549,78 €,

der Beklagte zu 3. (S) 6.198,77 €,

der Beklagte zu 4. (S) 6.489,72 €,

die Beklagte zu 5. (B) 1.897,69 €,

die Beklagten zu 6. (K-W) und 7. (S) als Gesamtschuldner 6.851,41 €,

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tra-gen

die Klägerin zu 4 %,

der Beklagte zu 1. zu 25 %,

die Beklagte zu 2. zu 5 %,

der Beklagte zu 3. zu 19 %,

der Beklagte zu 4. zu 20 %,

die Beklagte zu 5. zu 6 %,

die Beklagten zu 6. und 7. als Gesamtschuldner zu 21 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen diese selbst zu je-weils 96 % und die Klägerin zu jeweils 4 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstre-ckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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