I-6 U 162/03•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-04-27, I-6 U 162/03
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-04-27, I-6 U 162/03
I-6 U 162/03Obergericht27.04.2006
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-6 U 162/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-04-27
Aktenzeichen: I-6 U 162/03
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2006:0427.I6U162.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufungen der Kläger wird das am 27. Juni 2003 verkündete Teilurteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten zu 1. und 8. werden – im Umfang der Verurteilung der Beklagten zu 8. als Gesamtschuldner – zu folgenden Zahlungen verurteilt:
die Beklagte zu 1., an die Klägerin zu 1. 3.793.785,76 € nebst 4 % Zinsen aus 1.625.908,18 € seit dem 30. Dezember 1998, aus 270.984,70 € seit dem 16. November 1999 und aus 1.896.892,88 € seit dem 29. Dezember 1999 sowie an den Kläger zu 2. 904.986,62 € nebst 4 % Zinsen aus 541.969,39 € seit dem 30. Dezember 1998, aus 189.178,00 € seit dem 16. November 1999 und aus 173.839,23 € seit dem 30. Dezember 1999;
die Beklagte zu 8., an die Klägerin zu 1. 1.000.000,00 € nebst 4% Zinsen aus 270.984,70 € seit dem 16. November 1999 und aus 729.015,30 € seit dem 30. Dezember 1999 sowie an den Kläger zu 2. 181.508,70 € nebst 4 % Zinsen seit dem 26. November 1999,
jeweils Zug-um-Zug gegen Abtretung der jeweiligen Geschäftsanteile der Klä-gerin zu 1. und des Klägers zu 2. aus dem stillen Gesellschaftsverhältnis mit der Beklagten zu 1. an die Beklagten zu 1. und 8. zur gesamten Hand. Im Übri-gen werden die Klagen gegen die Beklagte zu 1. und die Beklagte zu 8. abge-wiesen. Abgewiesen werden des Weiteren die Klagen gegen die Beklagten zu 3., 4., 5. und 6.
Die weitergehenden Berufungen werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin zu 1. je-weils 80 % und der Kläger zu 2. jeweils 20 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3., 4., 5. und 6. sowie die Klägerin zu 1. 60 % und der Kläger zu 2. 15 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 8. zu tragen; im Übrigen findet eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beklagten nicht statt. Die weitere Kostenentscheidung für den ersten Rechtszug bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Kläger im Beru-fungsverfahren werden der Klägerin zu 1. zu 40 %, dem Kläger zu 2. zu 10 %, der Beklagten zu 1. zu 40 %, davon zu 10 % gesamtschuldnerisch mit der Be-klagten zu 8., und der Beklagten zu 8. zu 10 %, gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu 1., auferlegt. Die Beklagten zu 1. und 2. haben ihre außergericht-lichen Kosten jeweils selbst zu tragen, die außergerichtlichen Kosten der Be-klagten zu 3., 4., 5. und 6. haben jeweils die Klägerin zu 1. zu 80 % und der Kläger zu 2. zu 20 % zu erstatten, die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 8. fallen zu 13 % dem Kläger zu 2. und zu 87 % der Beklagten zu 8. selbst zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Jede Partei darf die Vollstreckung einer anderen Partei durch Sicherheitsleis-tung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicher-heit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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