II-1 WF 259/05•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-05-03, II-1 WF 259/05
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-05-03, II-1 WF 259/05
II-1 WF 259/05Obergericht03.05.2006
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — II-1 WF 259/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-05-03
Aktenzeichen: II-1 WF 259/05
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2006:0503.II1WF259.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat für Familiensachen
Tenor
Auf die Beschwerde wird unter Zurückweisung
des weitergehenden Rechtsmittels dem Beklagten
in Abänderung des Beschlusses des
Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 23.09.2005
ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung
von Rechtsanwalt S. K. in G.
zu den Bedingungen des § 121 Abs. 3 ZPO bewilligt,
soweit er sich gegen die Zahlung höheren monatlichen
Trennungsunterhalts als 159 € für den Zeitraum
von April bis November 2004, als 257 € für Dezember 2004
und 0 € ab Januar 2005 wendet.
Von der Erhebung einer Beschwerdegebühr wird abgesehen.
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