Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-05-10, I-18 U 12/06

I-18 U 12/06Obergericht10.05.2006

Regest

1. Bei der Entschädigung für aufgewendete Verteidigerkosten nach § 7 Abs. 1 StrEG findet keine Vorteilsausgleichung durch Abzug der in der Untersuchungshaft ersparten Verpflegungskosten statt. 2. Auch bei einem inhaftierten Mandanten ist die Erhöhung des Verteidigerhonorars nach § 83 Abs. 3 BRAGO nicht der Regelfall.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-18 U 12/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-05-10

Aktenzeichen: I-18 U 12/06

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2006:0510.I18U12.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Zivilsenat

Normen: StREG § 7, BRAGO § 83 Abs. 3

Leitsätze

Bei der Entschädigung für aufgewendete Verteidigerkosten nach § 7 Abs. 1 StrEG findet keine Vorteilsausgleichung durch Abzug der in der Untersuchungshaft ersparten Verpflegungskosten statt.

Auch bei einem inhaftierten Mandanten ist die Erhöhung des Verteidigerhonorars nach § 83 Abs. 3 BRAGO nicht der Regelfall.

Tenor

Die Berufung des beklagten Landes und die Anschlussberufung des Klägers gegen das am 09.12.2005 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (2b O 150/05) werden zurückgewiesen.

Von den Kosten der Berufungsinstanz trägt das beklagte Land 62 % und der Kläger 38 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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