I-2 U 86/05•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-05-11, I-2 U 86/05
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-05-11, I-2 U 86/05
I-2 U 86/05Obergericht11.05.2006
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 U 86/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-05-11
Aktenzeichen: I-2 U 86/05
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2006:0511.I2U86.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
Unter teilweiser Aufhebung des rechtskräftigen Urteils des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. November 2003 (I-2 U 75/02) wird die Kostenentscheidung dieses Urteils wie folgt neu gefasst:
„Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelferin der Beklagten werden der Klägerin auferlegt.“
Die Restitutionsbeklagte (Klägerin des Vorprozesses) hat die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens zu tragen, mit Ausnahme der durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Düsseldorf entstandenen Kosten, diese trägt die Restitutionsklägerin zu 1..
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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