I-26 W 9/06 AktE•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-05-24, I-26 W 9/06 AktE
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-05-24, I-26 W 9/06 AktE
I-26 W 9/06 AktEObergericht24.05.2006
Regest
§ 15 FGG, §§ 406, 42 ZPO, § 319 HGB, § 43 WPO Die vorherige Tätigkeit als Abschlussprüfer steht einer Bestellung zum gerichtlichen Sachverständigen in einem Spruchstellenverfahren zur Bestimmung des Umtauschverhältnisses und der angemessenen Abfindung der Minderheitsaktionäre nicht entgegen. Ohne Hinzutreten weiterer Umstände kann sie daher auch nicht die Besorgnis rechtfertigen, der Sachverständige sei an einer unparteiischen, unvoreingenommenen Erstellung des Gutachtens gehindert.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-26 W 9/06 AktE — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-05-24
Aktenzeichen: I-26 W 9/06 AktE
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2006:0524.I26W9.06AKTE.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 26. Zivilsenat
Leitsätze
§ 15 FGG, §§ 406, 42 ZPO, § 319 HGB, § 43 WPO
Die vorherige Tätigkeit als Abschlussprüfer steht einer Bestellung zum gerichtlichen Sachverständigen in einem Spruchstellenverfahren zur Bestimmung des Umtauschverhältnisses und der angemessenen Abfindung der Minderheitsaktionäre nicht entgegen. Ohne Hinzutreten weiterer Umstände kann sie daher auch nicht die Besorgnis rechtfertigen, der Sachverständige sei an einer unparteiischen, unvoreingenommenen Erstellung des Gutachtens gehindert.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zu 6), ............., vom 25.07.2005 gegen den Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 08.07.2005 wird als unzulässig verworfen.
Die sofortige Beschwerde des gemeinsamen Vertreters der außenstehen-den Aktionäre, Rechtsanwalt ......, vom 29.07.2005 gegen den Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 08.07.2005 wird zurückgewiesen.
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