I-3 VA 2/06•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-06-14, I-3 VA 2/06
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-06-14, I-3 VA 2/06
I-3 VA 2/06Obergericht14.06.2006
Regest
EGGVG §§ 23 ff.; HBÜ Art. 1 Abs. 1 und 2, 2, 3 Abs. 1 und 2, 9 Abs. 1, 12 Abs. 1 1. In einem Verfahren auf gerichtliche Entscheidung gegen die Bewilligung eines Rechtshilfeersuchens nach dem Haager Übereinkommen über die Beweisaufnah-me im Ausland in Zivil- und Handelssachen vom 18.03.1970 – BGBl. II 1977, 1452 ff (HBÜ) kann sich der zu vernehmende Zeuge weder darauf berufen, die beab-sichtigte Beweisaufnahme stelle eine unzulässige Ausforschung dar noch darauf, es sei nicht erkennbar, dass die Beantwortung der gestellten Fragen für die Ent-scheidung des Rechtsstreits von Bedeutung sei; er kann hingegen geltend machen, Art und Gegenstand der Rechtssache seien in dem Ersuchen nicht ausreichend bezeichnet. 2. Die Beweisaufnahme im Rahmen einer pre-trial discovery nach us-amerikanischem Recht dient der Verwendung in einem gerichtlichen Verfahren, so dass Art. 1 Abs. 2 HBÜ der Bewilligung der Beweisaufnahme nicht entgegensteht.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-3 VA 2/06 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-06-14
Aktenzeichen: I-3 VA 2/06
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2006:0614.I3VA2.06.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Leitsätze
EGGVG §§ 23 ff.;
HBÜ Art. 1 Abs. 1 und 2, 2, 3 Abs. 1 und 2, 9 Abs. 1, 12 Abs. 1
In einem Verfahren auf gerichtliche Entscheidung gegen die Bewilligung eines Rechtshilfeersuchens nach dem Haager Übereinkommen über die Beweisaufnah-me im Ausland in Zivil- und Handelssachen vom 18.03.1970 – BGBl. II 1977, 1452 ff (HBÜ) kann sich der zu vernehmende Zeuge weder darauf berufen, die beab-sichtigte Beweisaufnahme stelle eine unzulässige Ausforschung dar noch darauf, es sei nicht erkennbar, dass die Beantwortung der gestellten Fragen für die Ent-scheidung des Rechtsstreits von Bedeutung sei; er kann hingegen geltend machen, Art und Gegenstand der Rechtssache seien in dem Ersuchen nicht ausreichend bezeichnet.
Die Beweisaufnahme im Rahmen einer pre-trial discovery nach us-amerikanischem Recht dient der Verwendung in einem gerichtlichen Verfahren, so dass Art. 1 Abs. 2 HBÜ der Bewilligung der Beweisaufnahme nicht entgegensteht.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Antragsteller zurückgewiesen.
Der Geschäftswert beträgt 500.000,00 EUR.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.