Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-06-26, I-10 W 102/06

I-10 W 102/06Obergericht26.06.2006

Regest

BGB §§ 362, 546, 858 1. Den Mieter trifft die Darlegungs- und Beweislast für die Erfül-lung der geschuldeten Miete. 2. Ist das Mietverhältnis durch fristlose Kündigung des Vermie-ters beendet, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für die Räu-mungs- und Herausgabeklage nicht bereits deshalb, weil sich der Vermieter im Wege verbotener Eigenmacht den Besitz an den Mieträumen verschafft hat.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-10 W 102/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-06-26

Aktenzeichen: I-10 W 102/06

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2006:0626.I10W102.06.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Leitsätze

BGB §§ 362, 546, 858

  1. Den Mieter trifft die Darlegungs- und Beweislast für die Erfül-lung der geschuldeten Miete.

  2. Ist das Mietverhältnis durch fristlose Kündigung des Vermie-ters beendet, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für die Räu-mungs- und Herausgabeklage nicht bereits deshalb, weil sich der Vermieter im Wege verbotener Eigenmacht den Besitz an den Mieträumen verschafft hat.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss der Einzel-richterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 26. Juli 2006 abgeändert:

Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Rechtsstreits und die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

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