I-21 U 149/05•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-07-04, I-21 U 149/05
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-07-04, I-21 U 149/05
I-21 U 149/05Obergericht04.07.2006
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-21 U 149/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-07-04
Aktenzeichen: I-21 U 149/05
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2006:0704.I21U149.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 21. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 30.11.2005 teilweise abgeändert.
In Höhe von 6.417,53 € sowie wegen der Zinsforderung aus 3.130,11 € für die Zeit vor dem 23.08.2005 wird die Klage abgewiesen.
Im übrigen wird festgestellt, dass in Höhe eines Betrages von 24.471,05 € der Vergütungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagten aus den Schlussrechnungen vom 30.12.2004 über die Gewerke Heizung und Sani-tär dem Grunde nach besteht.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 19.765,13 € nebst 13,5 % Zinsen aus 16.635,02 € seit dem 08.01.2005 und aus 3.130,11 € seit dem 23.08.2005 zu zahlen sowie weitere 2.000,- € Zug um Zug gegen Herausgabe der Montagezeichnungen und Revisionsunter-lagen für die im Haus der Beklagten T...straße 32 in ... ausgeführten Ge-werke Sanitär und Heizung durch die Klägerin.
Die weiteren Entscheidungen bleiben dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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