Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-08-17, I-10 U 62/06

I-10 U 62/06Obergericht17.08.2006

Regest

BGB §§ 404, 535, 546 a, 566 GmbHG § 32 a Abs. 1 - 3 InsO §§ 39 Abs. 1 Nr. 5, 135 1. Erwirbt die Ehefrau des einzigen Gesellschafters der (späteren) Insolvenz-schuldnerin mit von diesem zur Verfügung gestellten Mitteln der Gesellschaft im eigenen Namen ein Geschäftsgrundstück und tritt sie hierdurch gemäß § 566 BGB in ein zwischen der Gesellschaft und der Veräußerin bestehendes (hier: befristetes) Mietverhältnis ein, steht dem Insolvenzverwalter gegenüber dem Anspruch auf Mietzahlung bzw. Nutzungsentschädigung der Eigenkapi-talersatzeinwand nur zu, wenn entweder bereits der Veräußerer diesem Ein-wand ausgesetzt war oder die Erwerberin in der „Krise der Gesellschaft“ von der Möglichkeit das Mietverhältnis vorzeitig (fristlos) zu kündigen keinen Gebrauch gemacht hat. 2. Die Regelung in einem gewerblichen Mietvertrag, die dem Vermieter das Recht einräumt, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen, wenn über das Ver-mögen des Mieters das Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist, ist wegen Verstoßes gegen § 119 InsO unwirksam.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-10 U 62/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-08-17

Aktenzeichen: I-10 U 62/06

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2006:0817.I10U62.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Leitsätze

BGB §§ 404, 535, 546 a, 566

GmbHG § 32 a Abs. 1 - 3

InsO §§ 39 Abs. 1 Nr. 5, 135

  1. Erwirbt die Ehefrau des einzigen Gesellschafters der (späteren) Insolvenz-schuldnerin mit von diesem zur Verfügung gestellten Mitteln der Gesellschaft im eigenen Namen ein Geschäftsgrundstück und tritt sie hierdurch gemäß § 566 BGB in ein zwischen der Gesellschaft und der Veräußerin bestehendes (hier: befristetes) Mietverhältnis ein, steht dem Insolvenzverwalter gegenüber dem Anspruch auf Mietzahlung bzw. Nutzungsentschädigung der Eigenkapi-talersatzeinwand nur zu, wenn entweder bereits der Veräußerer diesem Ein-wand ausgesetzt war oder die Erwerberin in der „Krise der Gesellschaft“ von der Möglichkeit das Mietverhältnis vorzeitig (fristlos) zu kündigen keinen Gebrauch gemacht hat.

  2. Die Regelung in einem gewerblichen Mietvertrag, die dem Vermieter das Recht einräumt, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen, wenn über das Ver-mögen des Mieters das Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist, ist wegen Verstoßes gegen § 119 InsO unwirksam.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 17. März 2006 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zu-rückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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