Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-09-07, I-10 U 192/01

I-10 U 192/01Obergericht07.09.2006

Regest

BGB § 535 Zur Auslegung der in einer Zusatzvereinbarung im Mietvertrag enthaltenen Rege-lung, „Die Nebenkosten für Gas und Strom übernimmt der Mieter“, wenn der Mietvertrag daneben eine formularmäßige Abwälzung der Betriebskosten i.S. der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 II.BV enthält.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-10 U 192/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-09-07

Aktenzeichen: I-10 U 192/01

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2006:0907.I10U192.01.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Leitsätze

BGB § 535

Zur Auslegung der in einer Zusatzvereinbarung im Mietvertrag enthaltenen Rege-lung, „Die Nebenkosten für Gas und Strom übernimmt der Mieter“, wenn der Mietvertrag daneben eine formularmäßige Abwälzung der Betriebskosten i.S. der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 II.BV enthält.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 12. September 2001 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung und des Revisionsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10 % über dem zu vollstreckenden Betrag abzu-wenden, wenn nicht die Beklagte vorab in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.