I-10 U 192/01•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-09-07, I-10 U 192/01
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-09-07, I-10 U 192/01
I-10 U 192/01Obergericht07.09.2006
Regest
BGB § 535 Zur Auslegung der in einer Zusatzvereinbarung im Mietvertrag enthaltenen Rege-lung, „Die Nebenkosten für Gas und Strom übernimmt der Mieter“, wenn der Mietvertrag daneben eine formularmäßige Abwälzung der Betriebskosten i.S. der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 II.BV enthält.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-10 U 192/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-09-07
Aktenzeichen: I-10 U 192/01
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2006:0907.I10U192.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Leitsätze
BGB § 535
Zur Auslegung der in einer Zusatzvereinbarung im Mietvertrag enthaltenen Rege-lung, „Die Nebenkosten für Gas und Strom übernimmt der Mieter“, wenn der Mietvertrag daneben eine formularmäßige Abwälzung der Betriebskosten i.S. der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 II.BV enthält.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 12. September 2001 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung und des Revisionsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10 % über dem zu vollstreckenden Betrag abzu-wenden, wenn nicht die Beklagte vorab in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.