Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-09-07, III-3 (s) RVG 4/06

III-3 (s) RVG 4/06Obergericht07.09.2006

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — III-3 (s) RVG 4/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-09-07

Aktenzeichen: III-3 (s) RVG 4/06

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2006:0907.III3S.RVG4.06.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Senat für Straf-, und Bußgeldsachen

Tenor

Der mitunterzeichnende Einzelrichter überträgt die Sache dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern.

Dem Pflichtverteidiger wird anstelle der gesetzlichen Gebühren nach den Nummern 4101 und 4105 des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz eine Pauschgebühr in Höhe von 2.000 EUR bewilligt.

Im übrigen verbleibt es bei den gesetzlichen Gebühren.

Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt für diesen Verfahrensabschnitt erhalten hat, sind nach Maßgabe des § 58 Abs. 3 RVG anzurechnen.

Ansprüche auf Ersatz von Auslagen und von Umsatzsteuer bleiben unberührt.

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