III-3 (s) RVG 4/06•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-09-07, III-3 (s) RVG 4/06
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-09-07, III-3 (s) RVG 4/06
III-3 (s) RVG 4/06Obergericht07.09.2006
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — III-3 (s) RVG 4/06 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-09-07
Aktenzeichen: III-3 (s) RVG 4/06
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2006:0907.III3S.RVG4.06.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Senat für Straf-, und Bußgeldsachen
Tenor
Der mitunterzeichnende Einzelrichter überträgt die Sache dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern.
Dem Pflichtverteidiger wird anstelle der gesetzlichen Gebühren nach den Nummern 4101 und 4105 des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz eine Pauschgebühr in Höhe von 2.000 EUR bewilligt.
Im übrigen verbleibt es bei den gesetzlichen Gebühren.
Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt für diesen Verfahrensabschnitt erhalten hat, sind nach Maßgabe des § 58 Abs. 3 RVG anzurechnen.
Ansprüche auf Ersatz von Auslagen und von Umsatzsteuer bleiben unberührt.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.