Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-09-12, I-24 U 63/05

I-24 U 63/05Obergericht12.09.2006

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-24 U 63/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-09-12

Aktenzeichen: I-24 U 63/05

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2006:0912.I24U63.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 24. Zivilsenat

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 01. April 2005 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Land-gerichts Kleve -Einzelrichter- teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu ge-fasst:

Es wird unter Abweisung der weitergehenden Klage festgestellt, dass die Be-klagten zu 1) bis 3) verpflichtet sind, als Gesamtschuldner dem Kläger alle materiellen Schäden zu ersetzen, die ihm durch den Absturz mit der Hubar-beitsbühne Fischler FH 1200 am 30. März 2001 gegen 13.45 Uhr auf dem Firmengelände der E.-GmbH, B-Str. 27 in G. entstanden sind, soweit Ansprü-che nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind.

II. Die Kosten beider Rechtszüge werden wie folgt aufgeteilt: Der Kläger trägt die au-ßergerichtlichen Auslagen der Beklagten zu 4) und 5) und von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Auslagen der Beklagten zu 1) bis 3) 95%, denen von den Gerichtskosten und den dem Kläger erwachsenen außergerichtlichen Auslagen 5% auferlegt werden; im Übrigen findet eine Kostenausgleichung nicht statt.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstre-ckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Be-trages abzuwenden, es sei denn, die jeweils vollstreckende Gegenseite leistet vorher Sicherheit in gleicher Höhe.

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