I-10 W 44/06•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-09-19, I-10 W 44/06
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-09-19, I-10 W 44/06
I-10 W 44/06Obergericht19.09.2006
Regest
JVEG § 8 Zur Frage, ob und in welchem Umfang der Sachverständige eine Entschädigung für die erforderliche Zeit beanspruchen kann, wenn sich nach Erteilung des Auftrags her-ausstellt, dass der Sachverständige mit der Sache vorbefasst war und er infolgedes-sen entpflichtet wird mit der Folge, dass die Fertigstellung des Gutachtens unter-bleibt.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-10 W 44/06 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-09-19
Aktenzeichen: I-10 W 44/06
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2006:0919.I10W44.06.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Leitsätze
JVEG § 8
Zur Frage, ob und in welchem Umfang der Sachverständige eine Entschädigung für die erforderliche Zeit beanspruchen kann, wenn sich nach Erteilung des Auftrags her-ausstellt, dass der Sachverständige mit der Sache vorbefasst war und er infolgedes-sen entpflichtet wird mit der Folge, dass die Fertigstellung des Gutachtens unter-bleibt.
Tenor
Auf die Beschwerde des Sachverständigen wird der Beschluss des Landge-richts Wuppertal vom 21.03.2006 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die dem Antragsteller zu gewährende Entschädigung wird festgesetzt auf EUR 632,20.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
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