I-22 U 49/06•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-09-22, I-22 U 49/06
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-09-22, I-22 U 49/06
I-22 U 49/06Obergericht22.09.2006
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-22 U 49/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-09-22
Aktenzeichen: I-22 U 49/06
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2006:0922.I22U49.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Grund- und Teilurteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 16.02.2006 – 10 O 279/03 – teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen; ausgenommen hiervon sind die Kosten der Nebenintervention, die der Streithelferin der Klägerin zur Last fallen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
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