Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-09-29, I-3 W 156/06

I-3 W 156/06Obergericht29.09.2006

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-3 W 156/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-09-29

Aktenzeichen: I-3 W 156/06

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2006:0929.I3W156.06.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Zivilsenat

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin zu 2 vom 4. Juli 2006 gegen den Beschluss der Vorsitzenden der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 19. Mai 2006 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Zwangsvollstreckung der Antragstellerin aus dem Urteil des Landgerichts Monza vom 21. Januar 2005 davon abhängig gemacht wird, dass die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 130.000 € leistet.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der angefochtene Beschluss in der Kostenentscheidung dahin geändert, dass die Antragsgegnerin zu 2 die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in vollem Umfang trägt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin zu 2.

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