Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-10-05, I-10 W 82/06

I-10 W 82/06Obergericht05.10.2006

Regest

BRAGO § 130 Abs. 1 ZPO §§ 126 Abs. 1, Abs. 2 1. Ist der Anspruch des beigeordneten Rechtsanwaltes wegen seiner Vergütung gegen die ersatzpflichtigen Gesamtschuldner mit der Befriedigung durch die Lan-deskasse auf diese übergegangen (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BRAGO), wird das Recht der Kostenschuldner zur Aufrechnung hierdurch nicht erweitert. Auf den Einrede-ausschluss des § 126 Abs. 2 Satz 1 ZPO kann sich auch die Staatskasse beru-fen. 2. Das Aufrechnungsverbot des § 126 Abs. 2 ZPO ist nicht erst ab Festsetzung oder Stellung eines Festsetzungsantrages zu beachten, sondern besteht von vornher-ein, das heißt von der Kostengrundentscheidung an. 3. Hat die bedürftige Partei die Kosten gegen den Kostenschuldner allerdings be-reits festsetzen lassen, muss es dem Kostenschuldner möglich sein, die Kosten-forderung zur Abwendung der Vollstreckung zu erfüllen, sei es durch Zahlung o-der durch Aufrechnung.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-10 W 82/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-10-05

Aktenzeichen: I-10 W 82/06

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2006:1005.I10W82.06.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Leitsätze

BRAGO § 130 Abs. 1

ZPO §§ 126 Abs. 1, Abs. 2

  1. Ist der Anspruch des beigeordneten Rechtsanwaltes wegen seiner Vergütung gegen die ersatzpflichtigen Gesamtschuldner mit der Befriedigung durch die Lan-deskasse auf diese übergegangen (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BRAGO), wird das Recht der Kostenschuldner zur Aufrechnung hierdurch nicht erweitert. Auf den Einrede-ausschluss des § 126 Abs. 2 Satz 1 ZPO kann sich auch die Staatskasse beru-fen.

  2. Das Aufrechnungsverbot des § 126 Abs. 2 ZPO ist nicht erst ab Festsetzung oder Stellung eines Festsetzungsantrages zu beachten, sondern besteht von vornher-ein, das heißt von der Kostengrundentscheidung an.

  3. Hat die bedürftige Partei die Kosten gegen den Kostenschuldner allerdings be-reits festsetzen lassen, muss es dem Kostenschuldner möglich sein, die Kosten-forderung zur Abwendung der Vollstreckung zu erfüllen, sei es durch Zahlung o-der durch Aufrechnung.

Tenor

Die weitere Beschwerde der Kostenschuldnerin gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 21.06.2006 wird zu-rückgewiesen.

Das Verfahren der weiteren Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Kosten wer-den nicht erstattet.

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