II-10 WF 17/06•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-10-17, II-10 WF 17/06
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-10-17, II-10 WF 17/06
II-10 WF 17/06Obergericht17.10.2006
Regest
InsO §§ 175, 180 Abs. 2 RVG § 15 Abs. 5 ZPO §§ 91 Abs. 2, 104 1. In der Regel stellt die Beauftragung eines am Sitz des Insolvenzverwalters ansässigen Prozessbevollmächtigten zur Führung eines Rechtsstreits vor ei-nem auswärtigen Gericht keine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsver-folgung im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO dar, so dass weder die Kosten eines Unterbevollmächtigten noch fiktive Reisekosten des Insolvenzverwalters zu erstatten sind 2. Ein als Rechtsanwalt zugelassener Insolvenzverwalter ist ohne weiteres im-stande, einen am Prozessgericht tätigen Rechtsanwalt schriftlich oder mit Mit-teln moderner Telekommunikation sachgerecht über den Gegenstand des je-weiligen Verfahrens zu unterrichten und die weitere Vorgehensweise zu bera-ten und abzustimmen 3. Beauftragt der Insolvenzverwalter den vor Insolvenzeröffnung für den späteren Insolvenzschuldner tätigen Rechtsanwalt, so begründet dieser Auftrag gebüh-renrechtlich keine neue Angelegenheit. Auch entsteht kein Mehrvertretungs-zuschlag, weil eine Mehrheit von Auftraggebern nicht vorliegt 4. Zur Frage, wann der Insolvenzverwalter unter Beachtung des Gebots der kos-tensparenden Prozessführung gehalten ist, den vormaligen Prozessbevoll-mächtigten des späteren Insolvenzschulnders mit der weiteren Führung des Rechtsstreits zu beauftragen. 5. Eine Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses ist nur im Umfang der Anfechtung zulässig.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — II-10 WF 17/06 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-10-17
Aktenzeichen: II-10 WF 17/06
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2006:1017.II10WF17.06.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Leitsätze
InsO §§ 175, 180 Abs. 2
RVG § 15 Abs. 5
ZPO §§ 91 Abs. 2, 104
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In der Regel stellt die Beauftragung eines am Sitz des Insolvenzverwalters ansässigen Prozessbevollmächtigten zur Führung eines Rechtsstreits vor ei-nem auswärtigen Gericht keine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsver-folgung im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO dar, so dass weder die Kosten eines Unterbevollmächtigten noch fiktive Reisekosten des Insolvenzverwalters zu erstatten sind
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Ein als Rechtsanwalt zugelassener Insolvenzverwalter ist ohne weiteres im-stande, einen am Prozessgericht tätigen Rechtsanwalt schriftlich oder mit Mit-teln moderner Telekommunikation sachgerecht über den Gegenstand des je-weiligen Verfahrens zu unterrichten und die weitere Vorgehensweise zu bera-ten und abzustimmen
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Beauftragt der Insolvenzverwalter den vor Insolvenzeröffnung für den späteren Insolvenzschuldner tätigen Rechtsanwalt, so begründet dieser Auftrag gebüh-renrechtlich keine neue Angelegenheit. Auch entsteht kein Mehrvertretungs-zuschlag, weil eine Mehrheit von Auftraggebern nicht vorliegt
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Zur Frage, wann der Insolvenzverwalter unter Beachtung des Gebots der kos-tensparenden Prozessführung gehalten ist, den vormaligen Prozessbevoll-mächtigten des späteren Insolvenzschulnders mit der weiteren Führung des Rechtsstreits zu beauftragen.
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Eine Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses ist nur im Umfang der Anfechtung zulässig.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2) gegen den Kostenfestset-zungsbeschluss des Amtsgerichts Düsseldorf – Rechtspfleger – vom 08.05.2006 (Bl. 470 ff GA) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte zu 2).
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