Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-10-30, I-26 W 14/06 AktE

I-26 W 14/06 AktEObergericht30.10.2006

Regest

§§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 5 Abs. 3 MitbestG Für die Frage, ob ein inländisches Konzernzwischenunternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 MitbestG von den Regelungen des Mitbestimmungsgesetzes erfasst wird, gilt das Konzernzwischenunternehmen auch dann als herrschendes Unternehmen im Sinne des § 5 Abs. 3 MitbestG, wenn die ausländische Konzernleitung die anderen inländischen Konzernunternehmen nur noch über die kapitalmäßige Beteiligung des Konzernzwischenunternehmens beherrscht, nachdem sich die anderen inländischen Konzernunternehmen in Beherrschungsverträgen der Leitung eines ausländischen Konzernunternehmens unterworfen haben (im Anschluss an OLG Stuttgart, Be-schluss vom 30.3.1995 - 8 W 355/93, AG 1995, 380 ff = ZIP 1995, 1004 ff = NJW-RR 1995, 1067 ff). Beschluss vom 30.10.2006, 26 W 14/06 AktE

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-26 W 14/06 AktE — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-10-30

Aktenzeichen: I-26 W 14/06 AktE

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2006:1030.I26W14.06AKTE.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 26. Zivilsenat

Leitsätze

§§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 5 Abs. 3 MitbestG

Für die Frage, ob ein inländisches Konzernzwischenunternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 MitbestG von den Regelungen des Mitbestimmungsgesetzes erfasst wird, gilt das Konzernzwischenunternehmen auch dann als herrschendes Unternehmen im Sinne des § 5 Abs. 3 MitbestG, wenn die ausländische Konzernleitung die anderen inländischen Konzernunternehmen nur noch über die kapitalmäßige Beteiligung des Konzernzwischenunternehmens beherrscht, nachdem sich die anderen inländischen Konzernunternehmen in Beherrschungsverträgen der Leitung eines ausländischen Konzernunternehmens unterworfen haben (im Anschluss an OLG Stuttgart, Be-schluss vom 30.3.1995 - 8 W 355/93, AG 1995, 380 ff = ZIP 1995, 1004 ff = NJW-RR 1995, 1067 ff).

Beschluss vom 30.10.2006, 26 W 14/06 AktE

Tenor

Auf die sofortigen Beschwerden der Antragsteller wird der Beschluss der 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 4. Mai 2006 abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, einen Auf-sichtsrat nach den Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes vom 4. Mai 1976 (BGBl. I S. 1153) zu bilden.

Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten in beiden Instanzen zu tragen.

Die Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.

Beschwerdewert: 50.000 €

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