VI-3 Kart 165/06 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-11-02, VI-3 Kart 165/06 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-11-02, VI-3 Kart 165/06 (V)
VI-3 Kart 165/06 (V)Obergericht02.11.2006
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-3 Kart 165/06 (V) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-11-02
Aktenzeichen: VI-3 Kart 165/06 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2006:1102.VI3KART165.06V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kartellsenat
Tenor
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss der Bundesnetzagentur vom 2. März 2006 (BK 8 -05/039) aufgehoben.
Die Bundesnetzagentur wird verpflichtet, über den Beiladungsantrag der Beschwerdeführerin vom 5. Dezember 2005 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.
Die Bundesnetzagentur hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen außergerichtlichen Auslagen der Beschwerdeführerin – einschließlich der Anwaltskosten – zu tragen.
Wert des Beschwerdeverfahrens: 10.000 €
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