VI-3 Kart 285/06 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-11-02, VI-3 Kart 285/06 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-11-02, VI-3 Kart 285/06 (V)
VI-3 Kart 285/06 (V)Obergericht02.11.2006
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-3 Kart 285/06 (V) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-11-02
Aktenzeichen: VI-3 Kart 285/06 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2006:1102.VI3KART285.06V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kartellsenat
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beschwerdegegnerin.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Streitwert beträgt 5.000 EURO.
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