I-18 U 79/06•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-11-15, I-18 U 79/06
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-11-15, I-18 U 79/06
I-18 U 79/06Obergericht15.11.2006
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-18 U 79/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-11-15
Aktenzeichen: I-18 U 79/06
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2006:1115.I18U79.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Senat für Zivilsachen
Tenor
Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die Berufung der Beklagten das am 23. März 2006 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf teilweise ab-geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1. 23.356,48 € und an die Klägerin zu 2. 2.500 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-punkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.03.2003 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt: Von den
Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten
haben die Beklagte 86 % und die Klägerin zu 1. 14 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1. hat diese zu 15 % und die Beklagte zu 85 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2. werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwen-den, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicher-heit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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