VI-U (Kart) 28/03•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-11-15, VI-U (Kart) 28/03
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-11-15, VI-U (Kart) 28/03
VI-U (Kart) 28/03Obergericht15.11.2006
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-U (Kart) 28/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-11-15
Aktenzeichen: VI-U (Kart) 28/03
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2006:1115.VI.U.KART28.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Kartellsenat
Tenor
I.
Die Berufung der Beklagten gegen das am 12. Juni 2003 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund – 8 O 547/02 – wird zurückgewie-sen. Der Tenor des angefochtenen Urteil wird wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verpflichtet, es zu unterlassen, Geschäftsräume im Stadt-haus an Schilderpräger zu vermieten, ohne der Klägerin gleichzeitig Gelegen-heit zu geben, auf ihr Angebot als Schilderpräger unter Angabe von Preisen hinzuweisen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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