Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-11-27, III-3 Ws 524/06

III-3 Ws 524/06Obergericht27.11.2006

Regest

Leitsatz StPO §§ 126a, 318 Satz 1, 331 Abs. 2 StGB § 63 Die unterbliebene Anordnung der Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB kann vom Rechtsmit-telangriff ausgenommen werden, wenn eine derartige Beschränkung nicht nach allgemeinen Grundsätzen wegen enger Verknüpfung einer mögli-chen Maßregelanordnung mit dem sonstigen Inhalt des angefochtenen Urteils ausgeschlossen ist (offen gelassen: BGH NStZ-RR 2003, 18). OLG Düsseldorf, 3. Strafsenat Beschluss vom 27. November 2006 - III-3 Ws 524/06

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — III-3 Ws 524/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-11-27

Aktenzeichen: III-3 Ws 524/06

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2006:1127.III3WS524.06.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat für Straf-, und Bußgeldsachen

Leitsätze

Leitsatz

StPO §§ 126a, 318 Satz 1, 331 Abs. 2

StGB § 63

Die unterbliebene Anordnung der Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB kann vom Rechtsmit-telangriff ausgenommen werden, wenn eine derartige Beschränkung nicht nach allgemeinen Grundsätzen wegen enger Verknüpfung einer mögli-chen Maßregelanordnung mit dem sonstigen Inhalt des angefochtenen Urteils ausgeschlossen ist (offen gelassen: BGH NStZ-RR 2003, 18).

OLG Düsseldorf, 3. Strafsenat

Beschluss vom 27. November 2006 - III-3 Ws 524/06

Tenor

Der angefochtene Unterbringungsbefehl wird aufgehoben.

Der Angeklagte ist auf die hiermit getroffene Anordnung des mitunterzeichnenden Vorsitzenden in dieser Sache aus der einstweiligen Unterbringung zu entlassen.

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