I-18 U 73/06•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-11-29, I-18 U 73/06
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-11-29, I-18 U 73/06
I-18 U 73/06Obergericht29.11.2006
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-18 U 73/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-11-29
Aktenzeichen: I-18 U 73/06
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2006:1129.I18U73.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Senat für Zivilsachen
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 24. Februar 2006 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen mit Ausnahme der durch die Streithilfe verursachten Kosten; jeder Streithel-fer der Klägerin hat die durch seine Streithilfe verursachten Kosten selbst zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwen-den, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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